__ zusammen stehen somit Überschussanteile von Fr. 351.00 zu (Überschussanteil F._____ Fr. 81.00, Überschussanteile Kläger Fr. 161.00 und Fr. 109.00). Zieht man diese Überschussanteile vom Überschuss des Beklagten ab (Fr. 644.00 ./. Fr. 351.00), verbleiben Fr. 293.00, mit denen sich der Kläger mit je gerundet Fr. 100.00 an den Überschussanteilen der gemeinsamen Töchter beteiligen kann. Den gemeinsamen Kindern steht insgesamt je ein Überschussanteil von Fr. 136.00 (Fr. 55.00 + Fr. 81.00) zu. Die fehlenden Fr. 36.00 an den Überschuss resp. den gebührenden Barunterhalt der Kinder hat demnach die Beklagte aus ihrem Überschuss direkt zu bestreiten.