8.9. Wird der verbleibende Überschuss der Beklagten von Fr. 382.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die gemeinsamen Kinder verteilt, ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 55.00 und der Parteien von je Fr. 109.00. Verteilt man den verbleibenden Überschuss des Klägers von Fr. 644.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf alle seine vier Kinder (inkl. den Sohn F._____ aus der Beziehung mit der neuen Lebenspartnerin) und die Beklagte, ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 81.00 und der Parteien von je Fr. 161.00. Dem Kläger und F._____ zusammen stehen somit Überschussanteile von Fr. 351.00 zu (Überschussanteil F.__