Dem Kläger bleibt vor Deckung des Unterhalts der gemeinsamen Kinder ein Überschuss von Fr. 2'116.00 (Einkommen Fr. 5'250.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'134.00). Unter diesen Umständen drängt es sich auf, dass die nicht durch ihr eigenes Einkommen gedeckten familienrechtlichen Existenzminima der gemeinsamen Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 1'472.00 (Fr. 879.00 + Fr. 858.00 + Fr. 652.00 ./. Fr. 517.00 ./. Fr. 200.00 ./. Fr. 200.00) vom Kläger getragen werden. Nach Deckung dieser Kosten verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 644.00.