der Sohn F._____ des Klägers aus seiner neuen Beziehung ist rechnerisch nur am Überschuss des Klägers, nicht hingegen an jenem der Beklagten zu beteiligen. Unter Berücksichtigung der Vorabzuweisung des Überschusses und vor Deckung des Kindesunterhalts verbleibt der Beklagten ein Überschuss von Fr. 382.00 (Einkommen Fr. 5'430.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'333.00 ./. Vorabzuweisung Fr. 2'715.00). Dem Kläger bleibt vor Deckung des Unterhalts der gemeinsamen Kinder ein Überschuss von Fr. 2'116.00 (Einkommen Fr. 5'250.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'134.00).