Vorliegend ist die Beklagte zwar leistungsfähiger als der Kläger, dies ist allerdings massgeblich darauf zurückzuführen, dass sie mit Unterstützung ihrer Mutter ein wesentlich höheres Erwerbsarbeitspensum leistet, als dass dies von ihr verlangt werden könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Anteil des Überschusses, der auf die überobligatorische Erwerbstätigkeit der Beklagten zurückzuführen ist, im Umfang von Fr. 2'715.00 (Einkommen Fr. 5'430.00 / 2) vorab (vor Verteilung des restlichen Überschusses) der Beklagten zuzuweisen.