8.7. Die gemeinsamen Kinder der Parteien stehen unter der Obhut der Beklagten. Infolge des Alters der am tt.mm. 2017 geborenen jüngsten gemeinsamen Tochter E._____ wäre die Beklagte gemäss der Rechtsprechung (Schulstufenmodell, BGE 144 III 481) nur zur Arbeitstätigkeit in einem 50 % - Pensum verpflichtet; sie ist indes in einem Vollzeitpensum und insofern "überobligatorisch" tätig. Eine Berücksichtigung dieses Umstands in der Überschussverteilung drängt sich umso mehr auf, als sich die Vollzeiterwerbstätigkeit der Beklagten nicht (wie häufig) in Fremdbetreuungskosten niederschlägt.