Diese wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeugin befragt und sagte aus, sie arbeite seit der Geburt in einem 50 %-Pen- sum und verdiene ca. Fr. 3'000.00 monatlich brutto zzgl. 13. Monatslohn. Sie arbeite am Morgen und der Kläger übernehme in dieser Zeit die Kinderbetreuung (Protokoll S. 4, act. 49). Mit Blick auf die Arbeitspensen, die Einkommen und die Aufteilung der Kinderbetreuung kann angenommen werden, dass der Barunterhalt von F._____ ungefähr zu zwei Dritteln mit Fr. 420.00 aus den Mitteln des Klägers und zu einem Drittel aus jenen seiner Lebenspartnerin bestritten wird.