8.3. Auch wenn die Vorinstanz die Besonderheiten des vorliegenden Falles grundsätzlich richtig benannt hat, überzeugt ihre Unterhaltsberechnung methodisch nicht. Die Parteien sind verheiratet, weshalb nicht die Methodik der Unterhaltsberechnung bei unverheirateten Eltern zur Anwendung kommen kann. Insbesondere ist grundsätzlich nicht einsichtig, weshalb bei der Unterhaltsberechnung der gemeinsamen Kinder nicht auch der - 23 -