Er verfüge nach der vorinstanzlichen Berechnung über einen Überschuss von Fr. 337.00, während die Beklagte einen solchen von Fr. 2'693.00 habe, womit sie fast acht Mal leistungsfähiger als er sei. Es könne nicht sein, dass die Beklagte, welche seit jeher 100 % arbeite, sich nicht am [Bar-]Unterhalt beteilige (Berufung S. 10 ff.).