8.2. Der Kläger rügt, dass der Beklagten (wie bei unverheirateten Paaren) der gesamte Überschuss verbleiben solle, während er den gesamten Barunterhalt zu tragen und zusätzlich seinen gesamten Überschuss auf die ehelichen Kinder und seinen ausserehelichen Sohn aufzuteilen habe. Dies widerspreche Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Elternteil aufkommen. Er verfüge nach der vorinstanzlichen Berechnung über einen Überschuss von Fr. 337.00, während die Beklagte einen solchen von Fr. 2'693.00 habe, womit sie fast acht Mal leistungsfähiger als er sei.