So könne verhindert werden, dass der Kläger überproportional hohe Überschussanteile im Vergleich zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit tragen müsse. Die Beklagte könne ein "allfällig höheres Überschussbedürfnis" der Kinder aus ihrem Überschuss finanzieren. Aus Gleichbehandlungsgründen sei der Bedarf und das Einkommen des ausserehelichen Sohnes des Klägers in die Berechnung des Überschussanteils miteinzubeziehen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4.1).