Es sei mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sowohl die Beklagte als auch die aussereheliche Mutter des ausserehelichen Sohnes des Klägers erwerbstätig seien und die Beklagte einen verhältnismässig hohen Überschuss erziele, eine abweichende Festlegung des Überschussanteils der Kinder angezeigt. Es erscheine sachgerecht, in analoger Anwendung der Rechtsprechung bei unverheirateten Eltern den Überschuss der Beklagten nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. So könne verhindert werden, dass der Kläger überproportional hohe Überschussanteile im Vergleich zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit tragen müsse.