Ein solches Vorgehen würde aber zu einer unangemessen hohen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und zu einem nicht verhältnismässigen Unterhaltsanspruch führen, der auch aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren wäre. Es sei mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sowohl die Beklagte als auch die aussereheliche Mutter des ausserehelichen Sohnes des Klägers erwerbstätig seien und die Beklagte einen verhältnismässig hohen Überschuss erziele, eine abweichende Festlegung des Überschussanteils der Kinder angezeigt.