8. 8.1. Zur Methodik ihrer Unterhaltsberechnung verwies die Vorinstanz auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles: Die obhutsberechtigte Beklagte sei ebenfalls voll arbeitstätig und erziele mit ihrem Einkommen einen erheblichen Überschuss von Fr. 2'693.00. Dieser wäre im Normallfall zur Ermittlung des für die Kinder massgeblichen Überschussanteils miteinzubeziehen. Ein solches Vorgehen würde aber zu einer unangemessen hohen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und zu einem nicht verhältnismässigen Unterhaltsanspruch führen, der auch aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren wäre.