___ einen neuen Laptop benötige, sie habe schon einen besessen (Eingabe vom 12. März 2024 S. 5). Die Beklagte hat dazu lediglich die Kopie einer Werbeanzeige für einen Laptop eingereicht (Klageantwortbeilage 23 und Berufungsantwortbeilage 14), ohne zu belegen, dass sie oder C._____ effektiv einen neuen Laptop gekauft haben. Entsprechend können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitswegkosten von Fr. 15.00 von C._____ hat bereits die - 21 - Vorinstanz berücksichtigt, was unbeanstandet geblieben und nicht weiter zu überprüfen ist.