Bezüglich der Auslagen von C._____ für die Berufsschule ergibt sich aus dem Lehrvertrag (Klageantwortbeilage 17), Anhang 1, Ziff. 4, dass der Lehrbetrieb bis auf einen Selbstbehalt von Fr. 100.00 und Kopierkosten C._____ sämtliche Auslagen erstattet. Es ist C._____ zuzumuten, die Restkosten aus ihrem Einkommen, welches in der Unterhaltsberechnung nur mit einem Drittel berücksichtigt wird (vgl. oben E. 6.3), zu bezahlen. Der Kläger bestreitet sodann, dass C._____ einen neuen Laptop benötige, sie habe schon einen besessen (Eingabe vom 12. März 2024 S. 5).