7.6. 7.6.1. Die Beklagte behauptet und belegt mit der Berufungsantwort, dass ihr Gesuch um Verbilligung der Krankenkassenprämie für das Jahr 2024 abgewiesen worden ist (Berufungsantwort S. 13 und Berufungsantwortbeilage 6). Entsprechend sind die Existenzminima in Bezug auf die Krankenkassenprämien per Januar 2024 anzupassen, und zwar auch für die Kinder und (infolge der allgemein ansteigenden Prämien) den Kläger. 7.6.2. Die Krankenkassenprämien ab Januar 2024 (inkl. VVG) betragen für die Beklagte Fr. 451.55 (Berufungsantwortbeilage 7), für D._____ Fr. 129.15, für C._____ Fr. 139.25, für E._____ Fr. 134.85 (Berufungsantwortbeilage - 20 -