Somit entfiel mit der Trennung auch die solidarische Haftung der Beklagten für die Steuern 2018. Zwar mag es sein, dass die Beklagte in Unkenntnis dieser Umstände einen Kredit im Umfang der von ihr angenommenen gemeinsamen Steuerschuld aufgenommen hat, jedoch betraf ein grosser Teil der Steuerschuld das Steuerjahr 2019, für welches die Ehegatten getrennt zu besteuern waren. Zu viel bezahlte Beträge für die provisorische, (im Nachhinein fehlerhafte) gemeinsame Steuerrechnung müsste die Beklagte von der Steuerverwaltung zurückerhalten haben und sie hätte in diesem Umfang den Kredit wieder ablösen können.