Gemäss § 61 Abs. 2 StG werden beide Eheteile bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Somit bestand für die Parteien für das Steuerjahr 2019 keine gemeinsame Steuerschuld. Nach § 22 Abs. 2 StG entfällt bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Jeder Eheteil haftet nur noch anteilsmässig für die auf seine Faktoren entfallende Quote an der Gesamtsteuer (SCHORNO, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 4 zu § 22 StG). Somit entfiel mit der Trennung auch die solidarische Haftung der Beklagten für die Steuern 2018.