Die Parteien leben seit dem 7. Juli 2019 getrennt (vgl. Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019; Gesuchsbeilage 1). Aus den als Berufungsantwortbeilage 26 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 mit der Steuerverwaltung R._____ in Bezug auf Zahlungsschwierigkeiten für die Steuerrechnung 2018 korrespondierte, wobei diese Steuerrechnung noch an beide Parteien adressiert war. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 teilte die kommunale Sachbearbeiterin der Beklagten mit, es seien derzeit Fr. 6'782.90 für die Steuern 2018 und Fr. 13'225.30 für die provisorischen Steuern 2019 offen, insgesamt Fr. 20'008.20.