Demgegenüber sind Schulden im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn sie für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind oder wenn sie der solidarischen Haftung unterliegen und regelmässig abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 104b zu Art. 125 ZGB; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 1124 ff.). Die Aufwendungen für die Tilgung eines Kleinkredits, der zur Tilgung der gemeinsamen Steuerschulden aufgenommen worden ist, kann im Bedarf angerechnet werden (MAIER, a.a.O., N. 1129; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.