7.5.5. Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Demgegenüber sind Schulden im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn sie für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind oder wenn sie der solidarischen Haftung unterliegen und regelmässig abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb;