7.5.3. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ausgesagt, sie bezahle monatlich ca. Fr. 233.00 an den Kredit ab; es handle sich zu einem kleinen Teil um gemeinsame Steuerschulden und beim Rest um eigene Steuerschulden. Er habe indes nachgewiesen, dass er für das letzte gemeinsame Steuerjahr 2018 für seinen Steueranteil (Haftungsverfügung – Aufteilung der Steuern) direkt betrieben worden sei, wobei es einen Verlustschein gegeben habe. Bei Zahlungsunfähigkeit entfalle die Solidarhaft des anderen Ehegatten, ebenfalls bei getrennten Ehen (§ 22 StG). Der Kredit stehe nicht in Zusammenhang mit der Abzahlung gemeinsamer Schulden.