_' Mutter zu berücksichtigen; vgl. dazu unten E. 8.4). Somit betragen die dem Kläger unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteil von F._____ anzurechnenden Wohnkosten Fr. 660.00. 7.5. 7.5.1. Der Kläger rügt auch die Berücksichtigung eines Betrags für die Schuldentilgung im Existenzminimum der Beklagten. 7.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 317.00 für die monatlichen Abzahlungen des Kredits bei der H._____. Die Beklagte könne diese Zahlungen nachweisen und es handle sich um die Abzahlung gemeinsamer Steuerschulden (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2, S, 18).