7.4. Auf Seiten des Klägers werden die von der Vorinstanz in seinem Existenzminimum angerechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 825.00 im Berufungsverfahren zwar nicht gerügt, indes ist der angefochtene Entscheid insofern widersprüchlich, als im Existenzminimum von F._____ ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 eingesetzt wird, ohne diesen bei der Berechnung des klägerischen Existenzminimums zu berücksichtigen. Es erscheint angezeigt, zwei Drittel des Wohnkostenanteils von F._____ (Fr. 165.00) vom Existenzminimum des Klägers in Abzug zu bringen (der restliche Drittel wäre beim hier nicht weiter massgeblichen Existenzminimum von F._____' Mutter zu berücksichtigen;