praxisgemäss insgesamt die Hälfte). Würde alternativ (entsprechend dem Eventualstandpunkt der Beklagten) auf 1 % des Verkehrswerts (Fr. 605'000.00; vgl. Berufungsantwortbeilage 5) abgestellt, würden leicht tiefere Nebenkosten (inkl. des auch dazu gehörenden Erneuerungsfonds) von Fr. 504.00 resultieren.