Die Vorinstanz stützte sich zur Bestimmung der Nebenkosten auf eine "Rechnung der Akontozahlungen 2023" vom 20. Januar 2023 der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Beklagte (Klageantwortbeilage 10). Diese Rechnung über insgesamt Fr. 5'876.00 enthielt die Positionen "Rechnung Nebenkosten gemäss Budget 2023" (Fr. 5'200.00), "Abstellplatz- Nr. 11" (Fr. 100.00) und "Belastung aus Rechnung 2022" (Fr. 576.40).