7.2.2. Die Beklagte führt dazu unter anderem aus, der Kläger habe vorinstanzlich keine entsprechende Pauschale geltend gemacht und die Auslagen für Versicherungen und Serafe etc. seien auch nicht belegt. Gemäss der Praxis im Kanton Zürich seien auch die Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu belegen. Es seien zudem keine ausreichenden Mittel dafür vorhanden. Der Kläger könne im Übrigen die entsprechenden Kosten mit seiner neuen Partnerin teilen und sie seien daher höchstens im Betrag von Fr. 50.00 zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 7 f.).