7.2. 7.2.1. Der Kläger bringt mit der Berufung vor, da die Mittel ausreichten, seien sowohl ihm als auch der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale einzusetzen. Der Kläger geht (nach seinen Angaben "praxisgemäss") von einer Pauschale von Fr. 150.00 aus, wobei er für sich selber infolge Konkubinats nur den hälftigen Betrag in der Höhe von Fr. 75.00 beansprucht (Berufung S. 7 und 9).