7.1.4. Mit den ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich beim Kläger keine auswärtige Verpflegung aufdrängt, sondern er das von ihm als Abendessen eingenommene Sandwich auch zu Hause vorbereiten und mitnehmen kann, hat sich der Kläger mit seiner Berufung nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es besteht somit kein Anlass, in diesem Punkt von der Begründung der Vorinstanz abzuweichen.