7.1.3. Der Verpflegungszuschlag gemäss Ziff. II.4 b der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) entschädigt nicht die Verpflegungskosten generell und in ihrer Gesamthöhe, sondern es gibt diesen Notbedarfszuschlag nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. Es muss dabei zumindest glaubhaft erscheinen, dass sich die auswärtige Verpflegung aufdrängt.