7.1. 7.1.1. Der Kläger rügt mit seiner Berufung (S. 7), dass die Vorinstanz in seinem Existenzminimum keine Verpflegungskosten berücksichtigte. Er müsse sich während der ganzen Woche (Schichtarbeit ab 13.30 bis 22.00 Uhr) auswärts verpflegen (Abendessen). Regelmässig kaufe er sich auf dem Weg oder in der Pause eine Verpflegung, weshalb mindestens die Hälfte des praxisgemässen Zuschlags (da analog Kantine verbilligt) von Fr. 110.00 als Mehrkosten (anstatt Fr. 220.00) anzurechnen seien. Die vorhandenen Einkommen der Parteien deckten die gesamten erweiterten familienrechtlichen Existenzminima ab, womit es nicht angehe, dem Kläger vorzuschreiben, er könne etwas von zu Hause mitnehmen.