Auch scheint es nicht opportun, bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags von C._____ im ersten Lehrjahr bereits ihr Einkommen aus dem dritten Lehrjahr mitzuberücksichtigen. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Höhe des vom Lehrlingseinkommen berücksichtigten Anteils ihr in diesem Bereich weites Ermessen überschritten hätte. Damit hat es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Anteil des Lehrlingslohns sein Bewenden. 7. Im Weiteren sind verschiedene Positionen der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der Kinder strittig.