6.3.6. Die Standpunkte der Vorinstanz und des Klägers weichen in diesem Punkt nicht grundlegend voneinander ab. Beide sind sich einig, dass das Lehrlingseinkommen von C._____ nur, aber immerhin zu einem Drittel bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden soll; umstritten ist einzig, ob dabei auf den aktuellen Lehrlingslohn für das erste Lehrjahr oder den Durchschnitt für alle Lehrjahre abgestellt werden soll. Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 4.4) ist "sehr bald" mit dem Scheidungsurteil zu - 13 -