276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 E. 4.3 vom 14. Mai 2021 und 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3 m.H.).