6.3.3. Die Beklagte verweist mit der Berufungsantwort im Wesentlichen auf die Ausbildungskosten resp. Berufsauslagen (Laptop, Berufsschule, Arbeitswegkosten), weshalb nicht auf einen Drittel der Durchschnittslöhne abzustellen sei (Berufungsantwort S. 5). 6.3.4. Mit Eingabe vom 12. März 2024 (S. 2) anerkennt der Kläger im Wesentlichen nur Fr. 100.00 jährlich als Ausbildungskosten. C._____ verfüge bereits über einen Laptop, die Kosten für die Berufsfachschule würden vom Lehrbetrieb übernommen und die Arbeitswegkosten seien bereits im Existenzminimum berücksichtigt worden.