dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Es sei zumindest von einem Drittel der Durchschnittslöhne über die gesamte Lehrdauer, d.h. Fr. 350.00, als anrechenbares Lehrlingseinkommen auszugehen. Damit bleibe dem Kind bereits im ersten Lehrjahr ein angemessener freier Betrag zur Verfügung. Mit Blick auf die Beteiligung am Überschuss der Eltern könne es nicht angehen, dass C._____ proportional über dem familienrechtlichen Existenzminimum mehr zustehe als den Eltern.