6.3.2. Der Kläger führt mit der Berufung (S. 6 f.) dazu aus, vorsorgliche Massnahmen gälten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils. Sollte das noch nicht vorliegende Ehescheidungsurteil angefochten werden, könne es bei einem Weiterzug durch alle Instanzen noch Jahre - 12 -