6.3. 6.3.1. Bezüglich des Einkommens der Tochter C._____ führte die Vorinstanz aus, diese verdiene gemäss Lehrvertrag (Klageantwortbeilage 16) monatlich einen Lehrlingslohn von Fr. 800.00. Dieser sei jedoch nicht gesamthaft als Einkommen anzurechnen, da die Einkünfte der Kinder nicht vollumfänglich in die Ressourcen der Familien integriert werden müssten. Auch stünden dem Lehrlingseinkommen gewisse Berufskosten gegenüber. Der Lehrlingslohn sei zu einem Drittel mit Fr. 267.00 anzurechnen. Zuzüglich der Ausbildungszulage von Fr. 200.00 (recte: Fr. 250.00) ergebe sich ein Einkommen von Fr. 517.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.1).