Es sei auf jeden Fall grob fahrlässig, unüberlegt und im Hinblick darauf, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern bestanden habe, unentschuldbar gewesen. In einem solchen Fall sei eine Übergangsfrist zu versagen und der Kläger müsse sich das höhere als das tatsächlich erzielte Einkommen anrechnen lassen, wie wenn die freiwillige Kündigung nicht stattgefunden hätte.