6.2.5. Das Eheschutzgericht führte bereits in der Kurzbegründung zu seinem Entscheid vom 24. Dezember 2019 (Klagebeilage 1, S. 7) aus, es könne offen gelassen werden, ob dem Kläger eine böswillige Schädigungsabsicht vorgeworfen werden könne, weil er seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgegeben habe. Es sei auf jeden Fall grob fahrlässig, unüberlegt und im Hinblick darauf, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern bestanden habe, unentschuldbar gewesen.