Einer Partei kann sodann auch ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1).