Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). - 11 -