6.2.3. Der Kläger bestreitet, seine Stelle mit Schädigungsabsicht gekündigt zu haben. Er habe damals eine Auszeit gebraucht, sei aber davon ausgegangen, dass er bei seiner Rückkehr ohne Weiteres wieder eine vergleichbare Anstellung finden werde. Deshalb habe er auch dem Gericht mitgeteilt, dass man ab September 2020 mit dem ursprünglichen Einkommen rechnen könne. Er habe dann erst ab dem 1. August 2022 eine Festanstellung gefunden, bei der er etwas weniger verdiene. Seine Leistungsfähigkeit habe sich jedoch durch die Reduktion seines Existenzminimums erhöht, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Eingabe des Klägers vom 12. März 2024 S. 2).