6.2.2. Die Beklagte bringt mit der Berufungsantwort vor, der Kläger habe sein Einkommen mit der Kündigung seiner früheren Arbeitsstelle im Jahr 2019 in Schädigungsabsicht reduziert. Es sei ihm wie bereits im Eheschutzentscheid ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'250.00 anzurechnen (Berufungsantwort S. 4 f.). - 10 -