6. 6.1. Nicht umstritten sind im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz festgestellten Einkommen der Beklagten von Fr. 5'430.00 sowie der jüngeren Töchter D._____ und E._____ und des ausserehelichen Sohnes F._____ von je Fr. 200.00. Umstritten sind demgegenüber das Einkommen des Klägers sowie das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Einkommen der Tochter C._____. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz ging beim Kläger gestützt auf seine Angaben in der Verhandlung zu seiner Vollzeit-Anstellung bei der G._____ AG von einem monatlichen Nettolohn (inkl. Schichtzulagen und 13. Monatslohn) von Fr. 5'090.00 aus (Fr. 4'700.00 x 13 / 12; angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1.).