- F._____: Fr. 830.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämien Fr. 128.00, Steuern Fr. 52.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). 5.3. Bei ihrer Kinderunterhaltsberechnung berücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen und das Existenzminimum der Beklagten nicht, in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Kinderunterhaltsberechnung bei unverheirateten Eltern. Sie bezog nur Einkommen und Existenzminima des Klägers und der Kinder in ihre Berechnung mit ein. Auch der Bedarf des Kindes F._____ aus der neuen Beziehung des Klägers war Teil dieser -9-