desgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4.2). Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.