4. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 5. U.K.u.E.F." -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2024 beantragte die Beklagte: " 1. Die Berufung […] sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.