2. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner drei Kinder rückwirkend ab dem 21.6.2023 bis zur Volljährigkeit folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. KZ/AZ zu bezahlen: - für C._____, geb. 2008 Fr. 72.- - für D._____, geb. 2008 Fr. 470.- - für E._____, geb. 2017 Fr. 268.- 3. Eventualiter nach richterlichem Ermessen.